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KI-Richtlinie für Unternehmen: Muster und Vorlage zum Download

Eine KI-Richtlinie ist eine interne Regel, die festlegt, welche KI-Tools Mitarbeitende nutzen dürfen, welche Daten sie eingeben dürfen und wer neue Anwendungen freigibt. Ein Gesetz verlangt kein Dokument mit diesem Namen, aber Regeln und Schulungsmaßnahmen sind faktisch Pflicht. Diese Vorlage enthält 17 Abschnitte und fünf Anhänge, die Sie in Word ausfüllen und im Unternehmen einführen können.

Ohne Anmeldung, ohne E-Mail-Adresse. Nutzen, anpassen und weitergeben ausdrücklich erwünscht.

Was ist eine KI-Richtlinie?

Eine KI-Richtlinie ist eine schriftliche interne Regel für den Umgang mit KI-Tools wie ChatGPT, Microsoft Copilot, Claude oder Gemini. Sie beantwortet drei Fragen, die in jedem Unternehmen auftauchen, sobald Mitarbeitende KI nutzen: Welche Tools sind erlaubt? Welche Daten dürfen hinein? Wer ist verantwortlich, wenn etwas schiefgeht?

Ohne solche Regeln nutzen Beschäftigte KI trotzdem, nur unkontrolliert und mit privaten Konten. Die Datenschutzkonferenz (DSK), der Zusammenschluss der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, schreibt in ihrer Orientierungshilfe von 2024, dass dies in vielen Unternehmen und Behörden Realität sei, und empfiehlt klare, dokumentierte Weisungen. Konkrete Beispiele für erlaubte und untersagte Einsatzszenarien seien hilfreich.

Ist eine KI-Richtlinie Pflicht?

Ein Gesetz, das ein Dokument mit dem Titel „KI-Richtlinie“ vorschreibt, gibt es nicht. Pflichten zu Regeln und Maßnahmen gibt es aber sehr wohl, vor allem bei KI-Kompetenz, Datenschutz und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Wie genau Sie diese Pflichten erfüllen, bleibt Ihnen überlassen. Das sind die drei Vorgaben, Stand Oktober 2026:

  • Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt von Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen, die in ihrem Auftrag mit KI arbeiten. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat sie 2026 abgeschwächt: Statt die KI-Kompetenz sicherzustellen, müssen Unternehmen nun Maßnahmen zu ihrer Förderung ergreifen, ohne ein bestimmtes Niveau bei einzelnen Personen zu garantieren. Die Änderung ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur stellt klar: Ein bestimmtes Kompetenzniveau, Zertifikate, formalisierte Trainings oder ein KI-Beauftragter sind nicht vorgeschrieben. Sie empfiehlt aber, die Maßnahmen zu dokumentieren.
  • Die DSGVO verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 24 und 32 DSGVO). Wer Mitarbeitenden nicht sagt, welche Daten sie in KI-Tools eingeben dürfen, kann das schwer nachweisen.
  • Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt Informationen nur, wenn das Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Wer Preislisten oder Konstruktionsdaten in ein öffentliches Gratis-Tool laden lässt, riskiert diesen Schutz.

Eine Richtlinie ist damit nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber der einfachste Weg, diese Pflichten nachweisbar zu erfüllen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Was haben bestehende Muster, und was bietet diese Vorlage zusätzlich?

Kostenlose Muster gibt es unter anderem von IHKs. Die Muster-KI-Richtlinie der IHK Schwaben behandelt laut Webseite Zweck, zugelassene Programme, Datenschutz und Verantwortung und ist eine kurze Word-Datei. Sie weist selbst darauf hin, dass sie nicht auf ein bestimmtes Unternehmen zugeschnitten ist und rechtlich geprüft werden sollte.

Diese Vorlage geht weiter. Sie enthält eine Datenklassen-Matrix mit konkreten Beispielen aus dem Mittelstand (Angebote, Kundendaten, Konstruktionsdaten, Personalakten), ein Tool-Register, einen Freigabeantrag, einen Schulungsnachweis, eine Ein-Seiten-Kurzfassung für alle Mitarbeitenden und eine Bestätigung der Kenntnisnahme. Sie behandelt außerdem Agenten mit Systemzugriff und Prompt Injection, den Betriebsrat und das Vorgehen bei Fehlern. Sie ist ohne Anmeldung nutzbar.

Wie passen Sie die Vorlage in fünf Schritten an?

Sie passen die Vorlage in fünf Schritten an: Tools festlegen, Datenklassen prüfen, Rollen benennen, mit Datenschutz und Betriebsrat abstimmen sowie einführen und schulen. Streichen Sie dabei, was nicht zu Ihnen passt, statt es unklar zu lassen. Ein Abschnitt, den niemand befolgen kann, schadet mehr, als er nützt.

  1. Tools festlegen. Entscheiden Sie, welche KI-Tools Sie erlauben, und tragen Sie diese in das Tool-Register (Anhang A) ein. Gehen Sie von dem aus, was Mitarbeitende ohnehin nutzen. Eine Umfrage von zehn Minuten zeigt das meist besser als jede Annahme.
  2. Datenklassen prüfen. Die Vorlage kennt fünf Stufen. Prüfen Sie, ob Ihre Beispiele passen. Ein Hersteller mit eigener Entwicklung wird Konstruktionsdaten höher einstufen als ein Großhändler.
  3. Rollen benennen. Tragen Sie Namen für Geschäftsführung, KI-Verantwortliche, IT und Datenschutz ein. Eine Person pro Rolle reicht. Eine Person kann mehrere Rollen haben.
  4. Mit Datenschutz und Betriebsrat abstimmen. Geben Sie den Entwurf der oder dem Datenschutzbeauftragten und, falls vorhanden, dem Betriebsrat. Klären Sie vor der Einführung, ob eine Betriebsvereinbarung nötig ist.
  5. Einführen und schulen. Verteilen Sie die Kurzfassung (Anhang D), holen Sie die Bestätigungen (Anhang E) ein und dokumentieren Sie die Schulung (Anhang C). Setzen Sie einen Überprüfungstermin.

Was sollten Sie vor dem Ausfüllen entscheiden?

Vor dem Ausfüllen entscheiden Sie zwei Dinge: welche KI-Tools Sie erlauben und welche Daten in welches Tool dürfen. Fast alle anderen Abschnitte der Richtlinie ergeben sich aus diesen beiden Entscheidungen. Beide Entscheidungen treffen am besten Geschäftsführung, IT und Datenschutz gemeinsam, bevor jemand den ersten Abschnitt ausfüllt.

Welche Tools erlauben Sie? Für die meisten Unternehmen ist ein Tool mit Firmenvertrag die Grundlage, etwa ein Business- oder Enterprise-Tarif mit Auftragsverarbeitungsvertrag und ausgeschaltetem Training auf Ihren Eingaben. Was solche Tarife kosten, steht im Artikel zu den Kosten von ChatGPT für Unternehmen. Eine Übersicht gängiger Werkzeuge finden Sie unter KI-Tools für Unternehmen.

Welche Daten dürfen in welches Tool? Das ist der Kern jeder Richtlinie. Die Matrix in Abschnitt 5 der Vorlage gibt dafür einen Rahmen vor. Kritisch sind vor allem personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse.

Wer sich zuerst einen Überblick über die Einführung insgesamt verschaffen möchte, findet ihn im Ratgeber KI-Einführung im Unternehmen.

Welche Fehler machen Unternehmen bei der KI-Richtlinie am häufigsten?

Typische Fehler bei der KI-Richtlinie sind zu allgemeine Formulierungen, reine Verbote, ein fehlender Freigabeweg, keine Schulung, ein zu spät eingebundener Betriebsrat und eine Richtlinie, die nie aktualisiert wird. Die Liste zeigt, woran Sie diese Fehler im eigenen Unternehmen erkennen und wie Sie sie vermeiden.

  • Zu allgemein. „Gehen Sie verantwortungsvoll mit KI um“ hilft niemandem. Mitarbeitende brauchen konkrete Beispiele, was in welches Tool darf.
  • Nur Verbote. Wer alles verbietet, bekommt Schatten-IT. Bieten Sie ein erlaubtes Tool an, bevor Sie private Konten untersagen.
  • Kein Freigabeweg. Gibt es keinen schnellen Weg zu einem neuen Tool, wird es ohne Freigabe genutzt. Die Vorlage legt eine Antwortfrist fest.
  • Keine Schulung. Eine Richtlinie, die nur im Intranet liegt, wird nicht gelesen. Artikel 4 verlangt ohnehin Maßnahmen zur KI-Kompetenz.
  • Betriebsrat vergessen. Wird der Betriebsrat erst nach der Einführung informiert, kostet das Zeit und Vertrauen.
  • Nie aktualisiert. Anbieter ändern Bedingungen und Funktionen laufend. Eine Richtlinie von 2024 passt oft nicht mehr zu den heutigen Tools.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, beziehen Sie ihn früh ein, am besten schon bei der Planung der Richtlinie. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt Unterrichtung und Beratung, in manchen Fällen auch Mitbestimmung. Ob Mitbestimmung greift, hängt davon ab, ob ein Tool Verhalten oder Leistung überwachen kann. Drei Vorschriften sind besonders wichtig:

  • Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen unterrichten, ausdrücklich einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz. Nach § 90 Abs. 2 sind die Maßnahmen rechtzeitig mit ihm zu beraten.
  • Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ob das bei einem KI-Tool zutrifft, hängt vom Tool ab. Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 16. Januar 2024 im Eilverfahren (24 BVGa 1/24) ein Mitbestimmungsrecht für die Nutzung von ChatGPT über den Browser und teils über private Konten der Beschäftigten verneint, weil der Arbeitgeber keinen Zugriff auf deren Nutzungsdaten hatte. Die Entscheidung ist nicht auf jeden Fall übertragbar. Bei firmeneigenen Konten, bei denen der Arbeitgeber Nutzungsdaten einsehen kann, kann das anders aussehen.
  • Nach § 80 Abs. 3 BetrVG gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss. Kommt KI bei der Erstellung von Auswahlrichtlinien (etwa für Einstellung oder Kündigung) zum Einsatz, gilt zudem § 95 Abs. 2a BetrVG.

Die DSK nennt ausdrücklich den Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung als sinnvollen Weg. Abschnitt 15 der Vorlage enthält dafür eine Formulierung. Lassen Sie die Rechtslage in Ihrem Betrieb im Zweifel arbeitsrechtlich prüfen.

Wie geht es nach der Richtlinie weiter?

Eine Richtlinie regelt, was erlaubt ist. Sie schafft noch keinen Nutzen. Dafür brauchen Sie konkrete Anwendungsfälle, die Zeit sparen, zum Beispiel automatisierten Auftragseingang oder Angebotsvorbereitung. Wenn Sie dafür Unterstützung möchten, können Sie die kostenlose Analyse unter KI-Check nutzen. Für Schulungen zur Richtlinie gibt es die Seite KI-Schulung.

Stand aller Rechtsangaben: Oktober 2026. Die Vorlage ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Prüfung im Einzelfall durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Datenschutzbeauftragte.

KI-Richtlinie · Stand Oktober 2026

KI-Richtlinie [Firmenname]

Version[1.0]
Gültig ab[Datum]
Verantwortlich für dieses Dokument[Name, Funktion]
Nächste planmäßige Überprüfung[Datum, spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten]
Freigegeben durch[Name, Geschäftsführung]

Hinweis zur Anpassung: Alle Angaben in eckigen Klammern sind durch Ihre Angaben zu ersetzen oder zu streichen. Die Vorlage ist ein Muster und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand: Oktober 2026. Prüfen Sie den Text vor der Einführung mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten und, falls vorhanden, mit dem Betriebsrat.

1. Zweck und Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie regelt, wie die Mitarbeitenden von [Firmenname] („das Unternehmen“) Systeme der künstlichen Intelligenz nutzen dürfen. Sie soll die Chancen der KI für das Unternehmen nutzbar machen und zugleich Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte, Informationssicherheit und die Rechte von Kunden und Beschäftigten schützen.

1.2 Sie gilt für alle Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, Leiharbeitnehmenden, freien Mitarbeitenden und externen Dienstleister, die im Auftrag des Unternehmens arbeiten (zusammen „Mitarbeitende“), an allen Standorten und in jedem Arbeitsmodell, auch im Homeoffice und mobil.

1.3 Sie gilt für jede berufliche Nutzung von KI-Systemen, unabhängig davon, ob das Tool vom Unternehmen bereitgestellt wird, ob es kostenlos ist oder ob es auf privaten Geräten läuft. Sie gilt auch für KI-Funktionen, die in anderer Software enthalten sind, zum Beispiel in Office-Programmen, im E-Mail-Programm, in Übersetzungs- oder Meeting-Tools.

1.4 Weitergehende Regeln, insbesondere zu Datenschutz, Informationssicherheit und Geheimhaltung, bleiben unberührt. Bei Widersprüchen gilt die strengere Regel.

2. Begriffe

BegriffBedeutung in dieser Richtlinie
KI-SystemSoftware, die aus Eingaben selbstständig Ausgaben wie Texte, Bilder, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugt.
Generative KIKI-Systeme, die neue Inhalte wie Texte, Bilder, Audio, Video oder Programmcode erzeugen, zum Beispiel Chatassistenten.
PromptJede Eingabe in ein KI-System: Frage, Anweisung, hochgeladene Datei, eingefügter Text, Bild oder Sprachaufnahme.
AusgabeAlles, was das KI-System zurückgibt: Text, Zahlen, Bilder, Code, Zusammenfassungen, Übersetzungen.
Freigegebenes ToolEin KI-System, das im Tool-Register (Anhang A) steht. Nur diese Tools dürfen beruflich genutzt werden.
FirmenkontoEin vom Unternehmen eingerichteter Zugang mit Firmen-E-Mail-Adresse oder Single Sign-on. Private Konten sind keine Firmenkonten.
KI-AgentEin KI-System, das selbstständig mehrere Schritte ausführt und dabei auf andere Systeme zugreift, zum Beispiel E-Mails liest, Dateien ändert oder Bestellungen anlegt.
Personenbezogene DatenAlle Angaben, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), auch indirekt, etwa über Kundennummer, Fahrzeugkennzeichen oder Schilderung der Umstände.
Besondere KategorienDaten nach Art. 9 DSGVO, zum Beispiel Gesundheitsdaten, Gewerkschaftszugehörigkeit, Religion, biometrische und genetische Daten.
GeschäftsgeheimnisInformationen, die nicht allgemein bekannt sind, wirtschaftlichen Wert haben und vom Unternehmen geheim gehalten werden, etwa Preiskalkulationen, Konstruktionsdaten, Rezepturen (§ 2 Nr. 1 GeschGehG).

3. Grundsätze

3.1 Der Mensch entscheidet. KI-Systeme liefern Vorschläge und Entwürfe. Entscheidungen, die Kunden, Beschäftigte, Lieferanten oder das Unternehmen wesentlich betreffen, trifft immer ein Mensch, der Inhalt und Folgen verstanden hat.

3.2 Die Verantwortung bleibt bei der Person. Wer eine Ausgabe verwendet, verantwortet sie, als hätte sie die Person selbst geschrieben. „Die KI hat das gesagt“ ist keine Begründung.

3.3 Daten schützen. In ein KI-System kommt nur, was nach Abschnitt 5 für dieses Tool zulässig ist. Im Zweifel wird nachgefragt, bevor eingegeben wird.

3.4 Transparent handeln. Wo KI die Arbeit wesentlich geprägt hat und Dritte sich darauf verlassen, wird das offen gesagt (Abschnitt 8). Niemand gibt KI-Ergebnisse als eigene Recherche, als Messung oder als Aussage einer realen Person aus.

3.5 Fair und diskriminierungsfrei. KI wird nicht so eingesetzt, dass Personen wegen geschützter Merkmale benachteiligt werden (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

3.6 Ausprobieren ist erwünscht, im Rahmen dieser Regeln. Das Unternehmen will, dass Mitarbeitende KI sinnvoll nutzen. Neue Ideen werden nach Abschnitt 13 geprüft.

4. Freigegebene Tools

4.1 Beruflich genutzt werden dürfen nur KI-Tools, die im Tool-Register (Anhang A) stehen. Das Register nennt für jedes Tool die zulässigen Zwecke und die höchste zulässige Datenklasse.

4.2 Ein Tool wird nur freigegeben, wenn mindestens folgende Punkte geprüft sind:

  • Vertrag für Unternehmen vorhanden (keine Verbraucherversion)
  • Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden
  • Eingaben und Ausgaben werden nicht zum Training der Modelle des Anbieters verwendet, oder dies lässt sich abschalten und ist abgeschaltet
  • Speicherort und Drittlandübermittlung geklärt (EU-Hosting oder wirksame Garantien)
  • Anmeldung über Firmenkonto, möglichst mit Single Sign-on und Mehrfaktor-Anmeldung
  • Löschfristen für Verläufe und Dateien bekannt und eingestellt
  • Verantwortliche Person benannt

4.3 Das Tool-Register führt [Name, Funktion, zum Beispiel KI-Verantwortliche/r]. Es ist für alle Mitarbeitenden im Intranet unter [Ort] einsehbar.

4.4 Beispiele für den Aufbau des Registers stehen in Anhang A. Sie sind Platzhalter und keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt.

5. Datenklassen: Was darf in welches Tool?

5.1 Das Unternehmen unterscheidet fünf Datenklassen: öffentlich, intern, vertraulich, personenbezogen und streng vertraulich. Welche Klasse in welche Art von Tool eingegeben werden darf, regelt die Tabelle in Abschnitt 5.4. Enthält eine Eingabe Daten mehrerer Klassen, gilt die höchste. Im Zweifel fragen Mitarbeitende die oder den KI-Verantwortlichen, bevor sie etwas eingeben.

KlasseBeschreibungBeispiele aus dem Betrieb
1 ÖffentlichBereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung bestimmtTexte der Website, Produktkataloge, Stellenanzeigen, Pressemitteilungen, allgemeine Fachfragen
2 InternNicht öffentlich, aber ohne großen Schaden bei BekanntwerdenArbeitsanweisungen, Besprechungsagenden ohne Namen Dritter, interne Rundschreiben, Entwürfe für Produkttexte
3 VertraulichGeschäftsgeheimnisse und vertragliche InformationenAngebote und Preislisten, Konditionen, Verträge, Lieferantenbedingungen, Umsatz- und Kostenzahlen, Projektpläne
4 PersonenbezogenDaten identifizierbarer PersonenKundenkontakte und Ansprechpartner, Bestellungen mit Namen, Mitarbeiterlisten, Bewerbungen, E-Mail-Verläufe mit Namen, Support-Tickets
5 Streng vertraulichBesondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO, Personalakten und besonders wertvolle GeschäftsgeheimnisseKrankmeldungen und Gesundheitsdaten, Abmahnungen, Gehaltsabrechnungen, Personalakten, Konstruktionsdaten und Rezepturen des Kernprodukts, Quellcode der Kernsoftware, Unternehmenszahlen vor Veröffentlichung, M&A-Unterlagen

5.2 Auch ohne Namen kann ein Personenbezug bestehen. Die DSK weist darauf hin, dass es meist nicht reicht, Namen und Anschriften zu entfernen, wenn sich die Person aus dem Zusammenhang bestimmen lässt. Wer anonymisiert, prüft deshalb auch Kundennummern, Positionen, Orte, Daten und Besonderheiten des Falls.

5.3 Es gibt drei Arten von Tools:

  • Typ A: Nicht freigegebene oder öffentliche Dienste, zum Beispiel kostenlose Chatassistenten, private Konten, Browser-Erweiterungen und Apps ohne Firmenvertrag.
  • Typ B: Freigegebene Tools mit Firmenvertrag (Anhang A), die nach Abschnitt 4.2 geprüft sind.
  • Typ C: Eigenbetrieb, also KI-Systeme, die das Unternehmen selbst oder in einer eigenen, abgeschotteten Umgebung betreibt, zum Beispiel auf eigenen Servern oder in einem eigenen Cloud-Mandanten.

5.4 Zulässigkeit:

DatenklasseTyp A (nicht freigegeben)Typ B (freigegeben)Typ C (Eigenbetrieb)
1 ÖffentlichErlaubt, ohne Anmeldung mit FirmenangabenErlaubtErlaubt
2 InternVerbotenErlaubtErlaubt
3 VertraulichVerbotenErlaubt, wenn im Register für Klasse 3 eingetragenErlaubt
4 PersonenbezogenVerbotenNur für im Register eingetragene Zwecke, mit AVV und Prüfung nach Abschnitt 10Erlaubt für im Register eingetragene Zwecke
5 Streng vertraulichVerbotenVerboten, außer mit schriftlicher Einzelfreigabe nach Abschnitt 13Nur mit schriftlicher Einzelfreigabe nach Abschnitt 13

5.5 Praktische Beispiele:

  • Ein Angebot an einen Kunden soll formuliert werden. Mit Typ B erlaubt, wenn das Tool Klasse 3 zulässt. Die Preise sind Klasse 3. Mit einem kostenlosen öffentlichen Tool verboten.
  • Eine E-Mail eines Kunden mit Namen und Bestellung soll zusammengefasst werden. Klasse 4. Nur in einem Tool, das dafür im Register steht.
  • Eine Produktbeschreibung für den Webshop wird überarbeitet. Klasse 1 oder 2. Mit jedem freigegebenen Tool erlaubt.
  • Eine Zeichnung oder Stückliste des Kernprodukts soll geprüft werden. Klasse 5. Verboten ohne schriftliche Einzelfreigabe.
  • Die Personalleitung möchte ein Arbeitszeugnis formulieren lassen. Klasse 4, mit Leistungsbeurteilung Klasse 5. Nur nach Freigabe und ohne Namen und erkennbare Einzelheiten.
  • Eine Krankmeldung, ein Gehaltsnachweis oder eine Abmahnung gehört nie in ein KI-Tool, solange keine Einzelfreigabe vorliegt.

5.6 Zugangsdaten, Passwörter, Schlüssel, interne Systemadressen und Kundenzugänge dürfen in keine Eingabe, auch nicht als Teil von Code oder Konfigurationsdateien.

6. Verbotene und eingeschränkte Nutzungen

6.1 Verboten

Folgende Nutzungen sind im Unternehmen untersagt:

a) Private Konten und nicht freigegebene Tools für berufliche Zwecke mit Daten ab Klasse 2.

b) Entscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Wirkung für Personen, die allein durch ein KI-System getroffen werden (Art. 22 DSGVO). Das gilt zum Beispiel für Einstellung, Ablehnung von Bewerbungen, Abmahnung, Kündigung, Schichtzuteilung nach persönlichen Merkmalen, Kreditwürdigkeit oder Sperrung von Kundenkonten. Ein Mensch muss die Entscheidung inhaltlich treffen. Die DSK stellt klar, dass eine bloß formale Beteiligung nicht reicht. Wer Vorschläge der KI übernimmt, braucht tatsächlichen Entscheidungsspielraum und Zeit zur Prüfung.

c) Die automatische Auswertung und Aussortierung von Bewerbungen sowie das automatische Versenden von Einladungen oder Absagen. Die DSK nennt genau dieses Beispiel als Verstoß gegen Art. 22 DSGVO. KI-Unterstützung bei Bewerbungen, etwa für Stellenanzeigen oder Terminabstimmung, ist nach Abschnitt 13 zu beantragen.

d) Überwachung von Mitarbeitenden mit KI, etwa Analyse von Stimme, Mimik oder Tastaturverhalten, und die Erkennung von Emotionen am Arbeitsplatz. Die KI-Verordnung verbietet Systeme zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz grundsätzlich (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f), außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.

e) Die Verwendung von KI-Systemen, die nach der KI-Verordnung verboten sind. Dazu gehören in einfachen Worten: Systeme, die Menschen unterschwellig oder durch Täuschung manipulieren, Schwächen etwa wegen Alter oder Behinderung ausnutzen, Menschen anhand ihres Sozialverhaltens bewerten und dafür unverhältnismäßig benachteiligen (Social Scoring), Gesichtsdatenbanken durch ungezieltes Auslesen aufbauen, aus biometrischen Daten auf Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Religion oder sexuelle Orientierung schließen und Emotionen am Arbeitsplatz erkennen. Ab dem 2. Dezember 2026 kommen nach der Verordnung (EU) 2026/1744 Systeme hinzu, die realistische intime Bilder, Videos oder Tonaufnahmen identifizierbarer echter Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung erzeugen, sowie Systeme zur Erzeugung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.

f) Das Erzeugen oder Verändern von Bildern, Videos oder Tonaufnahmen realer Personen, die echt wirken, ohne deren ausdrückliche Einwilligung. Mit Einwilligung ist es nur erlaubt, wenn der Inhalt als KI-erzeugt gekennzeichnet wird (Abschnitt 8). Dies gilt auch für Stimmklone von Führungskräften, Kunden oder Beschäftigten. Unabhängig von der KI-Verordnung sind das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten.

g) Die Eingabe von Daten der Klasse 5 und das Hochladen vollständiger Verträge, Personalakten oder Quellcodes des Kernprodukts ohne Einzelfreigabe.

h) Das Umgehen von Schutzmechanismen, Zugriffsrechten und technischen Sperren, etwa durch Verschleierung des Kontexts („Jailbreak“), um verbotene Inhalte oder Daten zu erhalten.

i) Das Veröffentlichen ungeprüfter KI-Ausgaben in Außenwirkung (Abschnitt 7).

6.2 Eingeschränkt erlaubt (nur mit Freigabe oder Auflagen)

NutzungAuflage
Personenbezogene Auswertungen (zum Beispiel Kundensegmente, Bewertung von Mitarbeitenden)Freigabe nach Abschnitt 13, Prüfung durch Datenschutz, bei Beschäftigten Einbindung des Betriebsrats
Unterstützung im BewerbungsprozessNur zur Vorbereitung (Anzeigen, Terminabstimmung). Keine automatische Vorauswahl. Freigabe nach Abschnitt 13
Chatbots und Assistenten für KundenKennzeichnung nach Abschnitt 8, Freigabe, Test, Übergabe an Menschen jederzeit möglich
KI-Agenten mit SystemzugriffFreigabe, eng gefasste Rechte, Protokollierung, Bestätigung durch Menschen vor schreibenden oder unumkehrbaren Aktionen (Abschnitt 11)
Programmcode für produktive SystemePrüfung durch eine zweite Person und Sicherheitscheck, keine Zugangsdaten und kein Kernquellcode in Typ-A-Tools
Rechts-, Steuer-, Gesundheits- und SicherheitsfragenNur als Vorbereitung, nie als Auskunft. Prüfung durch Fachleute
Übersetzungen und Texte mit vertraglicher BedeutungPrüfung durch eine sprachkundige Person oder die Fachabteilung
Aufzeichnung und Transkription von Gesprächen und MeetingsInformation der Beteiligten vorab, im Zweifel Einwilligung, Freigabe, kein Einsatz bei Personalgesprächen ohne Einzelfreigabe

7. Prüfen von Ergebnissen

7.1 KI-Ausgaben können falsch, veraltet, erfunden oder verzerrt sein, auch wenn sie überzeugend klingen. Diese Fehler heißen Halluzinationen. Die DSK weist darauf hin, dass Anbieter selbst klarstellen, dass ihre Texte keinen Anspruch auf Richtigkeit haben.

7.2 Jede Person prüft Ausgaben, bevor sie sie verwendet, weiterleitet oder veröffentlicht. Die Prüftiefe richtet sich nach dem Risiko:

Art der AusgabeMindestprüfung
Interne Notiz, BrainstormingPlausibilitätsprüfung
Zusammenfassung eines DokumentsStichproben gegen das Original. Zahlen, Namen und Fristen immer prüfen
Zahlen, Berechnungen, TabellenNachrechnen oder mit der Quelle abgleichen, nicht auf KI-Rechnung verlassen
Fachliche Aussagen, Quellen, ZitateQuelle selbst öffnen und lesen. Nicht auffindbare Quellen gelten als erfunden
Rechtstexte, Verträge, Datenschutz, SteuernNur als Entwurf. Prüfung durch Rechts- oder Fachabteilung oder externe Beratung
Technische Angaben, Normen, SicherheitPrüfung durch fachlich Verantwortliche. Keine Freigabe allein auf KI-Basis
ProgrammcodeLesen, testen, Sicherheit prüfen. Keine ungeprüfte Übernahme in produktive Systeme
Texte an Kunden, Lieferanten, BehördenVollständig lesen, Ton und Inhalt prüfen, Name und Zusagen kontrollieren
Texte über PersonenAuf Richtigkeit und Diskriminierung prüfen, bevor sie weiterverwendet werden

7.3 Zusagen, Preise, Fristen, Garantien und rechtliche Aussagen, die ein KI-Tool vorschlägt, werden nur nach persönlicher Prüfung übernommen.

7.4 Wer Fehler in einer Ausgabe bemerkt, die schon weitergegeben wurde, meldet das nach Abschnitt 16. Das ist erwünscht und hat keine Nachteile.

8. Kennzeichnung und Transparenz

8.1 Rechtlicher Hintergrund (Stand Oktober 2026): Artikel 50 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026. Er verpflichtet vor allem die Anbieter von KI-Systemen, aber auch Unternehmen, die KI einsetzen („Betreiber“), etwa bei Deepfakes und bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 4). Für Anbieter generativer Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt für die maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben (Art. 50 Abs. 2) eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Die Hinweispflicht bei der Interaktion mit KI (Art. 50 Abs. 1) und die Pflichten der Betreiber bei Deepfakes sind davon nicht betroffen. Ob Ihr Unternehmen bei einem eigenen Chatbot als Anbieter oder als Betreiber gilt, hängt vom Einzelfall ab. Wer ein System unter eigenem Namen anbietet, gilt häufig als Anbieter. Im Zweifel holen Sie fachlichen Rat ein.

8.2 Chatbots und Assistenten für Kunden. Wer mit einem KI-System spricht, wird zu Beginn des Kontakts klar darauf hingewiesen, dass es sich um KI handelt, es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Der Hinweis lautet zum Beispiel: „Sie chatten mit einem KI-Assistenten von [Firmenname]. Auf Wunsch übergeben wir an einen Menschen.“ Dasselbe gilt für Telefonassistenten.

8.3 Deepfakes. Bilder, Videos und Audioaufnahmen, die mit KI erzeugt oder verändert wurden und reale Personen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse so darstellen, dass sie echt wirken, werden als KI-erzeugt gekennzeichnet. Das gilt auch für Stimmen. Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis in geeigneter Form.

8.4 Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Texte, die zur Information der Öffentlichkeit zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, müssen als KI-erzeugt gekennzeichnet werden, außer sie wurden von einem Menschen geprüft oder redaktionell kontrolliert und eine Person trägt dafür die redaktionelle Verantwortung. Im Unternehmen gilt: Jeder veröffentlichte Text hat eine namentlich verantwortliche Person, die ihn geprüft hat. Marketingtexte, Produktbeschreibungen und Newsletter sind in der Regel keine Texte dieser Art, werden aber ebenfalls von der verantwortlichen Person geprüft.

8.5 Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Sie sind im Unternehmen nach Abschnitt 6 verboten. Sollte ein Ausnahmefall (zum Beispiel aus Sicherheitsgründen) freigegeben werden, sind die betroffenen Personen vorab über den Betrieb des Systems zu informieren.

8.6 Intern gilt: Wenn eine Ausgabe wesentlich von KI stammt und andere sich darauf verlassen (Analysen, Berichte, Protokolle, Code), wird dies kurz vermerkt, etwa mit „Entwurf mit [Tool] erstellt, geprüft von [Name]“.

8.7 Kein Hinweis ist nötig für KI-Hilfen mit untergeordneter Bedeutung, zum Beispiel Rechtschreibprüfung, Formulierungsvorschläge, Übersetzungshilfen und Gliederungen, deren Inhalt die Person selbst geprüft und verantwortet.

8.8 Betroffene Personen, deren Daten von KI verarbeitet werden, werden über die Datenschutzhinweise des Unternehmens informiert (Abschnitt 10).

9. Urheberrecht und Geschäftsgeheimnisse

9.1 Eingaben. Fremde urheberrechtlich geschützte Werke (Texte, Bilder, Software, Studien, Handbücher von Herstellern) werden nur eingegeben, wenn das Unternehmen sie nutzen darf und die Nutzungsbedingungen des Tools das zulassen. Vertrauliche Dokumente von Kunden und Lieferanten werden nur eingegeben, wenn Vertrag, Geheimhaltungsvereinbarung und Tool dies zulassen. Im Zweifel fragen Mitarbeitende vorher bei [Rolle].

9.2 Ausgaben. Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 2 UrhG besteht nur für persönliche geistige Schöpfungen. Ausgaben, die ohne wesentliche eigene gestalterische Leistung einer Person entstehen, sind daher möglicherweise nicht geschützt. Das Unternehmen kann sie dann unter Umständen nicht gegen Nachahmung verteidigen. Für Werke, bei denen Schutz wichtig ist (Logo, Markenauftritt, Kernsoftware, Handbuch), wird KI nur als Hilfe genutzt und die eigene gestalterische Leistung dokumentiert.

9.3 Rechte Dritter. KI-Ausgaben können Inhalte enthalten, die Rechte Dritter verletzen, zum Beispiel Bilder, Stile, Texte oder Code mit Lizenzbindung. Vor einer Veröffentlichung prüfen Mitarbeitende deshalb bei Bildern, Logos, längeren Textpassagen und Programmcode auf mögliche Verletzungen. Bei Auffälligkeiten wird [Rolle] gefragt. Die Nutzungsbedingungen des Tools (zum Beispiel zu Freistellungen des Anbieters) stehen im Tool-Register.

9.4 Geschäftsgeheimnisse. Informationen sind nur dann als Geschäftsgeheimnis geschützt, wenn das Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Diese Richtlinie ist eine solche Maßnahme. Mitarbeitende geben Geschäftsgeheimnisse (Klasse 3 und 5) nur in Tools ein, die dafür im Register stehen.

9.5 Kundeninformationen unterliegen oft vertraglichen Geheimhaltungspflichten. Diese gehen dieser Richtlinie vor, wenn sie strenger sind. Das gilt auch für Vorgaben von Auftraggebern, die den Einsatz von KI bei ihren Daten einschränken oder ausschließen.

9.6 Exportkontrolle. Für Technologie, die der Exportkontrolle unterliegt (zum Beispiel bestimmte Konstruktionsdaten und Software mit doppeltem Verwendungszweck), kann schon die elektronische Übermittlung an Server außerhalb der EU oder die Bereitstellung für Personen außerhalb der EU eine Ausfuhr sein (Art. 2 Nr. 2 Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821). Solche Daten gehören nicht in KI-Tools, bevor [Exportkontrollbeauftragte/r oder Rolle] geprüft hat, ob und unter welchen Bedingungen das zulässig ist. Das gilt auch für Tools mit EU-Hosting, wenn Anbieter oder Support von außerhalb der EU auf die Daten zugreifen können.

10. Datenschutz

10.1 Grundsatz. Personenbezogene Daten dürfen nur in KI-Tools eingegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 6 DSGVO), der Zweck festgelegt ist, nur die nötigen Daten verwendet werden (Datenminimierung, Art. 5 DSGVO) und die betroffenen Personen informiert sind. Die DSK betont, dass für die Eingabe und gegebenenfalls die Übermittlung an den KI-Anbieter eine Rechtsgrundlage vorliegen muss.

10.2 Auftragsverarbeitung. Verarbeitet ein Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Unternehmens, muss vor der ersten Nutzung ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen sein. Ohne diesen Vertrag dürfen keine Daten der Klasse 4 oder 5 in das Tool.

10.3 Training und Verlauf. Für jedes freigegebene Tool ist einzustellen, dass Eingaben und Ausgaben nicht zum Training der Modelle verwendet werden, soweit das möglich ist. Der Speicherverlauf wird nach Möglichkeit abgeschaltet oder auf die kürzeste sinnvolle Dauer begrenzt. Die DSK empfiehlt, Trainingsnutzung und Eingabehistorie bei Firmenkonten von vornherein abzuschalten. [Verantwortliche Person] prüft die Einstellungen bei Einführung und danach bei jeder Änderung der Anbieterbedingungen.

10.4 Löschfristen. Verläufe, hochgeladene Dateien und Ausgaben mit personenbezogenen Daten werden nach [Zahl] Tagen gelöscht, spätestens wenn der Zweck entfällt. Ergebnisse, die als Geschäftsunterlagen aufzubewahren sind, werden in den dafür vorgesehenen Systemen abgelegt, nicht im KI-Tool.

10.5 Datenschutz-Folgenabschätzung. Vor Anwendungen, die voraussichtlich ein hohes Risiko für Betroffene bergen, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Das ist insbesondere der Fall bei umfangreicher Verarbeitung von Daten der Klasse 5, bei systematischer Bewertung von Personen, bei Überwachung von Beschäftigten und bei der Verarbeitung neuer Technik im großen Umfang. Die DSK hält eine Folgenabschätzung bei KI-Anwendungen für vielfach erforderlich. Die oder der Datenschutzbeauftragte entscheidet im Freigabeverfahren, ob sie erforderlich ist. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten wird ergänzt.

10.6 Betroffenenrechte. Anfragen von Betroffenen zu Auskunft, Berichtigung oder Löschung, die KI-Anwendungen betreffen, werden unverzüglich an [Datenschutzbeauftragte/r] weitergegeben. Der Datenschutzhinweis des Unternehmens nennt, wo KI-Tools personenbezogene Daten verarbeiten.

10.7 Besondere Kategorien (Art. 9 DSGVO) dürfen nur mit Einzelfreigabe und nur, wenn eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO besteht, in ein KI-System gelangen.

10.8 Ausgaben mit Personenbezug. Auch wenn eine Eingabe keine personenbezogenen Daten enthält, kann die Ausgabe welche enthalten, zum Beispiel bei der Frage nach Informationen zu einer bestimmten Person. Solche Anfragen sind nur zulässig, wenn der Zweck rechtmäßig ist. Ergebnisse über Personen werden vor der Weiterverwendung auf Richtigkeit geprüft.

10.9 Automatisierte Einzelentscheidungen sind nach Abschnitt 6 verboten (Art. 22 DSGVO).

11. Informationssicherheit

11.1 Firmenkonten. KI-Tools werden nur mit Firmenkonten genutzt, nicht mit privaten Konten oder privaten E-Mail-Adressen. Wo möglich wird die Anmeldung über Single Sign-on mit Mehrfaktor-Authentifizierung angebunden. Konten tragen nach Möglichkeit keine Klarnamen in öffentlich sichtbaren Bereichen. Die DSK rät, Geräte und Accounts für die berufliche Nutzung bereitzustellen, damit keine Profile über Beschäftigte bei den Anbietern entstehen. Bestehende private Konten. Wer bisher mit einem privaten Konto beruflich gearbeitet hat, nutzt es ab dem Inkrafttreten nicht mehr dafür, meldet dies bei [Stelle] und löscht Verläufe mit Firmeninhalten, soweit möglich. Wird ein Firmenkonto beendet, weil Mitarbeitende ausscheiden, sperrt [IT] den Zugang und sichert oder löscht die Inhalte nach Abschnitt 10.4.

11.2 Zugriffsrechte. Mitarbeitende erhalten nur Zugriff auf Tools und Datenquellen, die sie für ihre Aufgabe brauchen. KI-Assistenten, die mit Postfach, Dokumentenablage oder Wissensdatenbank verbunden sind, sehen nur das, was die Person selbst sehen darf. [IT] prüft Berechtigungen, bevor ein Assistent an Firmendaten angebunden wird. Das gilt besonders für Assistenten in Microsoft 365 (Copilot): Sie greifen auf alles zu, was die Person im Mandanten lesen darf. Zu weit gefasste Freigaben in SharePoint, Teams oder OneDrive werden deshalb vor dem Einsatz bereinigt, und Dokumente der Klassen 4 und 5 werden entsprechend geschützt (zum Beispiel durch Vertraulichkeitsbezeichnungen).

11.3 Prompt Injection. KI-Systeme können durch versteckte Anweisungen in Dokumenten, E-Mails, Webseiten oder Dateien manipuliert werden. Mitarbeitende laden keine Dokumente aus unbekannten Quellen in Assistenten mit Zugriff auf Firmendaten und folgen keinen Anweisungen, die ein Tool aus fremden Inhalten übernimmt. Ungewöhnliches Verhalten eines Tools wird nach Abschnitt 16 gemeldet. Hinweise zu Schutzmaßnahmen bietet das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

11.4 KI-Agenten mit Systemzugriff. Agenten dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie nach Abschnitt 13 freigegeben sind. Es gilt:

  • Der Agent erhält ein eigenes Dienstkonto mit den geringsten nötigen Rechten, nie die Rechte einer Person mit Administratorzugang.
  • Lesen und Schreiben sind getrennt. Schreibende, löschende, zahlungsrelevante oder nach außen sichtbare Aktionen (E-Mail-Versand, Bestellungen, Buchungen, Preisänderungen) brauchen die Bestätigung eines Menschen, bis die Freigabe ausdrücklich etwas anderes festlegt.
  • Alle Aktionen werden protokolliert. Das Protokoll wird mindestens [Zahl] Monate aufbewahrt.
  • Es gibt einen Not-Aus und eine verantwortliche Person.
  • Kosten und Aufrufmengen sind begrenzt.

11.5 Plugins, Erweiterungen und Verbindungen. Browser-Erweiterungen, Plugins, Konnektoren und selbst gebaute Automatisierungen (zum Beispiel mit n8n oder Make) werden wie eigene Tools behandelt und brauchen eine Freigabe. Sie dürfen nur mit Zugangsdaten arbeiten, die [IT] verwaltet.

11.6 Eigene Entwicklung. Wer Prompts, Assistenten oder Automatisierungen für andere baut, dokumentiert Zweck, Datenquellen, Rechte und Verantwortliche im Tool-Register.

11.7 Geräte. Auf privaten Geräten werden keine KI-Apps mit Firmendaten genutzt, solange keine Regelung zur privaten Gerätenutzung dies ausdrücklich erlaubt.

11.8 Aufzeichnung und Transkription. Mitarbeitende behandeln Aufzeichnungsfunktionen von Meeting-Assistenten wie andere Aufnahmen: Alle Teilnehmenden, auch externe, werden vor Beginn informiert und stimmen zu. Wer nicht zustimmt, wird nicht aufgezeichnet, oder die Funktion bleibt aus. Heimliche Aufnahmen sind verboten und können nach § 201 StGB strafbar sein. Transkripte enthalten meist personenbezogene Daten und werden nach Abschnitt 10.4 gelöscht. Vertrauliche Gespräche, Personal-, Betriebsrats- und Rechtsgespräche werden nicht aufgezeichnet.

12. KI-Kompetenz und Schulung

12.1 Hintergrund. Nach Artikel 4 der KI-Verordnung ergreift das Unternehmen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz seiner Beschäftigten und anderer Personen zu fördern, die in seinem Auftrag KI-Systeme nutzen. Die Maßnahmen berücksichtigen Vorkenntnisse, Aufgaben, Einsatzkontext und die Personen, auf die sich der Einsatz auswirkt. Ein Kompetenzniveau, Zertifikate oder ein KI-Beauftragter sind nicht vorgeschrieben. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, die Maßnahmen zu dokumentieren.

12.2 Grundschulung. Alle Mitarbeitenden, die KI-Tools nutzen, erhalten vor der ersten Nutzung eine Einweisung (mindestens [Dauer, zum Beispiel 60 Minuten]) zu: Funktionsweise und Grenzen, Datenklassen, dieser Richtlinie, Prüfpflicht, Kennzeichnung, Meldeweg. Sie wird einmal jährlich aufgefrischt.

12.3 Vertiefung. Wer KI für besondere Aufgaben nutzt (Personalbereich, Kundenkommunikation, Entwicklung, Einkauf, Agenten und Automatisierungen), erhält eine Zusatzschulung zu den Risiken seines Bereichs.

12.4 Führungskräfte werden zusätzlich zu ihrer Verantwortung für Einhaltung, Vorbildfunktion und Umgang mit Fehlern geschult.

12.5 Dokumentation. Art, Umfang, Inhalt, Datum und teilnehmende Personen jeder Schulung werden im Schulungsnachweis (Anhang C) festgehalten. Verantwortlich ist [Name, Funktion].

12.6 Neue Mitarbeitende erhalten die Einweisung innerhalb von [zwei] Wochen nach Eintritt, in jedem Fall vor der Nutzung von KI-Tools.

12.7 Externe Dienstleister, die für das Unternehmen KI nutzen, werden auf diese Richtlinie verpflichtet.

13. Neue Tools und Anwendungsfälle beantragen

13.1 Wer ein neues KI-Tool oder einen neuen Anwendungsfall nutzen möchte, stellt den Antrag in Anhang B bei [KI-Verantwortliche/r] oder unter [E-Mail/Ticketsystem].

13.2 Ablauf und Fristen:

SchrittWerFrist
EingangsbestätigungKI-Verantwortliche/r[2] Arbeitstage
Erste Einordnung (Risiko niedrig, mittel, hoch)KI-Verantwortliche/r[5] Arbeitstage
Prüfung Datenschutz und IT-SicherheitDatenschutzbeauftragte/r, IT[10] Arbeitstage
Information des Betriebsrats, falls betroffenGeschäftsführung / Personalvor Einführung, rechtzeitig
Entscheidung und Eintrag ins RegisterKI-Verantwortliche/r, bei hohem Risiko Geschäftsführung[15] Arbeitstage nach vollständigem Antrag

13.3 Risikostufen:

  • Niedrig: Nur Daten der Klassen 1 und 2, kein Kundenkontakt, kein Systemzugriff. Entscheidung durch die KI-Verantwortliche oder den KI-Verantwortlichen.
  • Mittel: Daten der Klasse 3 oder 4, interne Automatisierung, Systemzugriff lesend. Entscheidung nach Prüfung durch Datenschutz und IT.
  • Hoch: Daten der Klasse 5, Entscheidungen über Personen, Kundenkontakt in eigenem Namen, schreibender Systemzugriff, Anwendungsfälle im Personalbereich. Entscheidung durch die Geschäftsführung, Datenschutz-Folgenabschätzung prüfen, Betriebsrat einbinden.

13.4 Ist der Antrag unvollständig, wird nachgefragt. Eine Ablehnung wird begründet. Erteilte Freigaben können mit Auflagen versehen und widerrufen werden.

13.5 Solange keine Freigabe vorliegt, wird das Tool nicht beruflich genutzt. Die Frist soll sicherstellen, dass niemand aus Ungeduld zu privaten Konten greift. Wird sie überschritten, darf die antragstellende Person bei der Geschäftsführung nachfragen.

13.6 Zu prüfen ist bei jedem Antrag auch, ob das Tool oder der Anwendungsfall in den Bereich Hochrisiko-KI nach der KI-Verordnung fällt, etwa im Personalwesen oder bei Bewertungen von Personen. Für solche Systeme gelten zusätzliche Pflichten, die nach der Verordnung (EU) 2026/1744 für eigenständige Hochrisiko-Systeme (Anhang III, dazu gehört der Bereich Beschäftigung und Personalmanagement) erst ab dem 2. Dezember 2027 anwendbar sind. Das verschiebt den Termin, ändert aber nichts an der Einstufung. Im Zweifel wird fachlicher Rat eingeholt.

14. Rollen und Verantwortlichkeiten

RolleAufgaben
Geschäftsführung ([Name])Trägt die Gesamtverantwortung, setzt die Richtlinie in Kraft, stellt Ressourcen und Schulungen bereit, entscheidet über Anwendungen mit hohem Risiko
KI-Verantwortliche/r ([Name, Funktion])Pflegt Richtlinie und Tool-Register, nimmt Anträge entgegen, koordiniert Prüfungen, organisiert Schulungen, ist Ansprechperson bei Fragen
IT / Informationssicherheit ([Name])Prüft Sicherheit, richtet Konten, Single Sign-on und Berechtigungen ein, überwacht Protokolle, begleitet Agenten und Schnittstellen
Datenschutzbeauftragte/r ([Name, intern oder extern])Berät zu Rechtsgrundlagen, Auftragsverarbeitung und Folgenabschätzung, begleitet Betroffenenanfragen und Datenpannen
Betriebsrat (falls vorhanden)Wird nach § 90 BetrVG unterrichtet und beteiligt, übt Mitbestimmungsrechte aus (Abschnitt 15)
FührungskräfteMachen die Richtlinie bekannt, achten auf Einhaltung, fördern den sinnvollen Einsatz, sorgen für Schulung ihres Teams, behandeln Meldungen ohne Schuldzuweisung
MitarbeitendeHalten die Richtlinie ein, prüfen Ergebnisse, melden Fehler und Vorfälle, besuchen Schulungen
Fachverantwortliche je ToolKennen Einstellungen und Bedingungen ihres Tools, melden Änderungen des Anbieters

Ein KI-Beauftragter im gesetzlichen Sinn ist nicht vorgeschrieben. Die Rolle der oder des KI-Verantwortlichen sorgt dafür, dass Entscheidungen einen festen Ansprechpunkt haben.

15. Betriebsrat

15.1 Das Unternehmen beteiligt den Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz an der Einführung und Anwendung von KI. Insbesondere gilt:

  • Unterrichtung und Beratung über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von KI (§ 90 BetrVG)
  • Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
  • Hinzuziehung eines Sachverständigen für KI, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung beurteilen muss (§ 80 Abs. 3 BetrVG)
  • Beteiligung bei Auswahlrichtlinien, auch wenn KI bei deren Erstellung eingesetzt wird (§ 95 Abs. 2a BetrVG)

15.2 Das Unternehmen setzt KI-Tools nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Beschäftigten ein. Protokolle von KI-Tools, auch die von Agenten nach Abschnitt 11.4, werden nur zur Sicherheit, Fehlerbehebung und Kostenkontrolle ausgewertet, nicht personenbezogen zur Leistungsbewertung. Der Zugriff auf Protokolle ist auf [Rolle] beschränkt.

15.3 Wegen der Reichweite dieser Richtlinie bieten Geschäftsführung und Betriebsrat an, eine Betriebsvereinbarung zum Einsatz von KI abzuschließen. [Optional: Diese Richtlinie wird Bestandteil der Betriebsvereinbarung vom [Datum].] Sie regelt unter anderem: freigegebene Tools, verbotene Verwendungen, Auswertung von Nutzungsdaten, Schulungen, Verfahren bei Verstößen und Überprüfung.

15.4 [Wenn kein Betriebsrat besteht:] Die Beschäftigten können Fragen und Bedenken an [Name/Funktion] richten.

16. Verstöße und Meldungen

16.1 Fehler passieren. Wer einen Fehler macht oder einen Vorfall bemerkt, meldet ihn sofort an [E-Mail/Ticketsystem/Telefon]. Wer rasch meldet, hat keine Nachteile zu befürchten. Es geht um Schadensbegrenzung, nicht um Schuldzuweisung.

16.2 Zu melden sind insbesondere:

  • Eingabe von Daten, die nicht in das Tool gehören (zum Beispiel Kundendaten in ein nicht freigegebenes Tool)
  • Verlust oder Missbrauch von Zugangsdaten zu KI-Tools
  • Ausgaben, die Dritten schaden könnten oder bereits fehlerhaft weitergegeben wurden
  • Verdacht auf Prompt Injection oder auffälliges Verhalten eines Agenten
  • Verstöße gegen diese Richtlinie durch andere, soweit sie Risiken bergen

16.3 Datenpannen. Haben Daten mit Personenbezug unbefugt ein KI-Tool oder einen Anbieter erreicht, informiert [Datenschutzbeauftragte/r] innerhalb von 24 Stunden die Geschäftsführung. Das Unternehmen prüft, ob eine Meldung an die Aufsichtsbehörde nötig ist. Eine Meldung muss nach Art. 33 DSGVO unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden erfolgen, es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Betroffenen. Besteht ein hohes Risiko, sind auch die Betroffenen zu benachrichtigen (Art. 34 DSGVO). Die Frist beginnt, sobald das Unternehmen von der Verletzung Kenntnis hat. Deshalb ist die sofortige interne Meldung nach Abschnitt 16.1 wichtig.

16.4 Erste Maßnahmen: Eingabe stoppen, Verlauf und Dateien im Tool löschen, soweit möglich, Zugang sperren lassen, nichts verheimlichen.

16.5 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße können arbeitsrechtliche Folgen haben. Versehen werden nicht sanktioniert, wenn sie umgehend gemeldet werden. Wiederholte Verstöße trotz Hinweis, vorsätzliches Umgehen und das Verschweigen von Vorfällen werden dagegen nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln behandelt.

16.6 Meldungen können auf Wunsch vertraulich erfolgen an [Name/Stelle].

17. Überprüfung und Inkrafttreten

17.1 [KI-Verantwortliche/r] prüft die Richtlinie mindestens einmal jährlich, erstmals am [Datum], und anlassbezogen bei neuen Tools, geänderten Anbieterbedingungen, Rechtsänderungen, Vorfällen oder neuen Erkenntnissen. Ergebnisse und Änderungen werden im Änderungsprotokoll festgehalten.

17.2 Das Tool-Register wird laufend gepflegt und mindestens [vierteljährlich] auf Aktualität geprüft. Die Aufbewahrung von Protokollen und Nachweisen (Schulung, Freigaben, Bestätigungen) richtet sich nach den gesetzlichen Fristen und dem Zweck. Personenbezogene Protokolle werden nicht länger als nötig gespeichert.

17.3 Diese Richtlinie tritt am [Datum] in Kraft. Frühere Regelungen zur KI-Nutzung treten außer Kraft. Sie wird allen Mitarbeitenden bekanntgemacht, die Kenntnisnahme wird bestätigt (Anhang E).

17.4 Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein, bleiben die übrigen wirksam.

Ort, DatumUnterschrift Geschäftsführung
[Ort, Datum][Name, Funktion]

Änderungsprotokoll:

VersionDatumÄnderungBearbeitet von
[1.0][Datum]Ersterstellung[Name]

Anhang A: Tool-Register (Vorlage)

Das Register wird laufend geführt. Alle Zeilen sind Beispiele in Platzhalterform und müssen durch Ihre eigenen Tools ersetzt werden. Nicht benötigte Zeilen löschen.

ToolVersion / LizenzZulässige ZweckeHöchste zulässige DatenklasseAuflagen / EinstellungenVerantwortlichFreigegeben am
[Allgemeiner Chatassistent, z. B. Business- oder Enterprise-Tarif][Tarif, Anzahl Lizenzen, Vertrag vom Datum]Texte entwerfen, Zusammenfassungen, Recherchehilfe, Ideen[3 Vertraulich]AVV abgeschlossen, Training aus, Verlauf [30] Tage, Anmeldung über SSO[Name][Datum]
[Assistent in Office-Software, z. B. Copilot in Microsoft 365][Lizenz, Mandant]E-Mail- und Dokumententwürfe, Besprechungszusammenfassungen[4 Personenbezogen, nur im eigenen Mandanten]Berechtigungen vorab prüfen, Aufzeichnung nur nach Ankündigung[Name IT][Datum]
[Übersetzungstool mit Firmenvertrag][Tarif]Übersetzung von Texten bis Klasse [2/3][3 Vertraulich]Keine Speicherung der Texte, Verträge nur mit Prüfung[Name][Datum]
[Entwicklungsassistent für Code][Lizenz]Code-Vorschläge, Tests, Dokumentation[3 Vertraulich, ohne Zugangsdaten]Kernquellcode nur nach Einzelfreigabe, Review durch zweite Person[Name Entwicklung][Datum]
[Transkriptions- oder Meeting-Tool][Lizenz]Protokolle von internen Besprechungen[2 Intern]Teilnehmende vorab informieren, keine Personalgespräche[Name][Datum]
[Eigener Chatbot / Agent, z. B. für Auftragseingang][Plattform, Modell, Hosting][Beschreibung des Anwendungsfalls][Klasse, die in der Freigabe festgelegt ist]Rechte, Protokoll, Bestätigung vor schreibenden Aktionen, Not-Aus[Name][Datum]
[Bildgenerator mit Firmenvertrag][Tarif]Illustrationen, Entwürfe für Marketing[1 Öffentlich]Kennzeichnung bei realistisch wirkenden Bildern, Rechteprüfung[Name Marketing][Datum]

Anhang B: Antrag auf Freigabe eines KI-Tools oder Anwendungsfalls

FeldEintrag
Datum, antragstellende Person, Abteilung
Name des Tools / Kurzbeschreibung des Anwendungsfalls
Ziel: Was soll besser werden? (Zeit, Qualität, Kosten)
Wer nutzt es, wie viele Personen?
Anbieter, Tarif / Vertragsart (Unternehmensvertrag vorhanden?)
Welche Daten sollen verarbeitet werden? (Datenklasse 1 bis 5, Beispiele)
Enthalten die Daten personenbezogene Daten? Von wem (Kunden, Beschäftigte, Bewerber, Lieferanten)?
Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO oder Personalakten betroffen?
Auftragsverarbeitungsvertrag vorhanden? Training aus? Speicherort bekannt?
Anmeldung über Firmenkonto / SSO möglich?
Greift das Tool auf andere Systeme zu (E-Mail, ERP, CRM, Dateiablage)? Lesend oder schreibend?
Trifft oder beeinflusst das Tool Entscheidungen über Personen?
Kommunikation mit Kunden oder Dritten in eigenem Namen (Chatbot, Telefon, E-Mail)?
Wird jemand überwacht oder bewertet (Leistung, Verhalten, Stimmung)?
Wie werden Ergebnisse geprüft? Wer prüft?
Welche Risiken sehen Sie? Was passiert, wenn das Tool falsche Ergebnisse liefert?
Kosten (einmalig, laufend)
Gewünschter Start

Ausfüllen durch Prüfende:

PrüfungErgebnisDatum, Name
Risikostufe (niedrig / mittel / hoch)
Datenschutz (AVV, Rechtsgrundlage, Folgenabschätzung nötig?)
IT-Sicherheit (Anmeldung, Rechte, Protokoll)
Betriebsrat informiert / beteiligt
Hochrisiko-Einstufung nach KI-Verordnung geprüft
Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 geprüft
Entscheidung: freigegeben / mit Auflagen / abgelehnt
Auflagen / Begründung
Eintrag im Tool-Register am

Anhang C: Schulungsnachweis

DatumThema / InhaltFormat (Präsenz, online, Selbststudium)DauerDurchgeführt vonTeilnehmende (Name, Abteilung)Unterschrift / Bestätigung
[Datum]Grundschulung KI-Richtlinie, Datenklassen, Prüfpflicht[Format][60 Minuten][Name / Anbieter][Name, Abteilung]
[Datum]Vertiefung [Personal / Vertrieb / Entwicklung / Agenten][Format][Dauer][Name / Anbieter][Name, Abteilung]

Hinweis: Die Bundesnetzagentur empfiehlt, Art, Umfang und Teilnehmende der Maßnahmen zu dokumentieren. Aufbewahren Sie den Nachweis zusammen mit den Schulungsunterlagen.

Anhang D: Kurzfassung für alle Mitarbeitenden (eine Seite)

KI nutzen, aber sicher: die zehn Regeln bei [Firmenname]

  1. Nur freigegebene Tools nutzen. Was im Tool-Register steht, ist erlaubt. Alles andere erst beantragen.
  2. Nur mit dem Firmenkonto anmelden, nie mit privatem Konto oder privater E-Mail-Adresse.
  3. Vorher die Datenklasse prüfen (1 öffentlich, 2 intern, 3 vertraulich, 4 personenbezogen, 5 streng vertraulich). Klasse 1 und 2 gehen in jedes freigegebene Tool. Klasse 3 und 4 nur, wenn das Register es für das Tool erlaubt. Klasse 5 nur mit schriftlicher Einzelfreigabe.
  4. Keine personenbezogenen Daten ohne Freigabe. Namen entfernen reicht oft nicht, denken Sie an Kundennummern und Umstände.
  5. Streng vertraulich bleibt draußen: Personalakten, Gesundheitsdaten, Gehälter, Konstruktionsdaten und Rezepturen des Kernprodukts, Zugangsdaten.
  6. Jede Ausgabe prüfen. KI erfindet Zahlen, Quellen und Zitate. Wer sie verwendet, verantwortet sie.
  7. Der Mensch entscheidet. Keine Entscheidung über Bewerbende, Beschäftigte oder Kunden allein durch KI.
  8. Kennzeichnen, wo es nötig ist: Chatbots, echt wirkende KI-Bilder, -Videos und -Stimmen, KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse ohne Prüfung.
  9. Vorsicht bei fremden Dokumenten und Agenten. Dokumente aus unbekannter Quelle gehören nicht in Assistenten mit Zugriff auf Firmendaten. Agenten brauchen Freigabe.
  10. Bei Fehlern, falsch eingegebenen Daten oder auffälligem Verhalten eines Tools sofort melden an [Stelle]. Wer schnell meldet, hat nichts zu befürchten. Bei Datenpannen zählt jede Stunde.

Fragen? [Name, E-Mail]. Neues Tool oder neue Idee? Antrag in Anhang B oder unter [Link]. Die vollständige Richtlinie finden Sie unter [Ort].

Anhang E: Bestätigung der Kenntnisnahme

Ich habe die KI-Richtlinie von [Firmenname] (Version [1.0], gültig ab [Datum]) und die Kurzfassung erhalten, gelesen und verstanden. Ich habe an der Einweisung teilgenommen oder werde sie vor der ersten Nutzung von KI-Tools absolvieren. Ich weiß, an wen ich mich bei Fragen und bei Vorfällen wende.

NameAbteilungDatumUnterschrift

Bei elektronischer Bestätigung genügt eine dokumentierte Bestätigung im [System/Tool] mit Datum und Namen.

FAQ

Häufige Fragen

Ist eine KI-Richtlinie im Unternehmen Pflicht?

Ein Gesetz, das ein Dokument namens KI-Richtlinie vorschreibt, gibt es nicht. Pflicht sind aber Maßnahmen zur KI-Kompetenz (Artikel 4 KI-Verordnung) und geeignete organisatorische Maßnahmen beim Datenschutz. Die DSK empfiehlt ausdrücklich klare interne Regeln, und eine Richtlinie ist dafür der übliche Weg.

Was gehört in eine KI-Richtlinie?

Mindestens: Geltungsbereich, freigegebene Tools, erlaubte und verbotene Daten, Verbote, Prüfpflicht für Ergebnisse, Kennzeichnung, Datenschutz, Informationssicherheit, Schulung, Freigabeprozess, Zuständigkeiten und Meldeweg bei Fehlern. Die Vorlage auf dieser Seite deckt alle diese Punkte ab.

Darf ein Unternehmen private ChatGPT-Konten für die Arbeit verbieten?

Ja, der Arbeitgeber darf festlegen, welche Tools dienstlich genutzt werden. Die DSK empfiehlt sogar, Beschäftigten Firmenkonten und Geräte bereitzustellen, damit sie nicht mit privaten Konten arbeiten müssen und keine Profile der Beschäftigten bei den Anbietern entstehen.

Muss der Betriebsrat einer KI-Richtlinie zustimmen?

Ob der Betriebsrat zustimmen muss, hängt vom Einzelfall ab. Eine Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz greift, wenn das Tool technisch dazu bestimmt ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Unterrichtet und beraten werden muss der Betriebsrat in jedem Fall, wenn der Einsatz von KI geplant wird. Am sichersten ist es, ihn früh einzubinden.

Welche Regelungen gibt es in der EU für KI?

In der EU regelt die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 den Einsatz von KI, geändert 2026 durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Sie teilt KI-Systeme nach Risiko ein, verbietet einige Praktiken und verlangt Transparenz, etwa bei Chatbots. Für Unternehmen, die KI einsetzen, gilt außerdem Artikel 4 mit Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz (Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung).

Wie oft sollte man eine KI-Richtlinie überprüfen?

Mindestens einmal im Jahr und zusätzlich bei jedem neuen Tool, bei Änderungen der Anbieterbedingungen und bei Rechtsänderungen. Die Vorlage sieht dafür einen festen Termin und einen Anlass-Check vor.

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Quellen

  1. Bundesnetzagentur, KI kompetent nutzen: Artikel 4 KI-Verordnung (2026) · zuletzt geprüft
  2. IHK Lüneburg-Wolfsburg, Digital-Omnibus-Verordnung zur KI tritt in Kraft (2026) · zuletzt geprüft
  3. Datenschutzkonferenz (DSK), Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, Version 1.0 (6. Mai 2024) · zuletzt geprüft
  4. Europäische Union, Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI, ändert die KI-Verordnung), Amtsblatt Juli 2026 · zuletzt geprüft
  5. Europäische Union, Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 4, 5 und 50 · zuletzt geprüft
  6. Europäische Union, Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung), Artikel 2 Nr. 2 und Erwägungsgrund 11 · zuletzt geprüft
  7. Bundesrepublik Deutschland, Strafgesetzbuch § 201 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) · zuletzt geprüft
  8. Europäische Union, Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 5, 6, 9, 22, 28, 33 und 35 · zuletzt geprüft
  9. Bundesrepublik Deutschland, Betriebsverfassungsgesetz § 87 Abs. 1 Nr. 6 · zuletzt geprüft
  10. Bundesrepublik Deutschland, Betriebsverfassungsgesetz § 90 (Unterrichtungs- und Beratungsrechte) · zuletzt geprüft
  11. Bundesrepublik Deutschland, Betriebsverfassungsgesetz § 80 Abs. 3 (Sachverständige, Künstliche Intelligenz) · zuletzt geprüft
  12. Bundesrepublik Deutschland, Betriebsverfassungsgesetz § 95 Abs. 2a (Auswahlrichtlinien und KI) · zuletzt geprüft
  13. Bundesrepublik Deutschland, Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) § 2 · zuletzt geprüft
  14. Bundesrepublik Deutschland, Urheberrechtsgesetz § 2 Geschützte Werke · zuletzt geprüft
  15. Gleiss Lutz, Arbeitsgericht Hamburg zu ChatGPT: kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (2024), Beschluss vom 16.01.2024, 24 BVGa 1/24 · zuletzt geprüft
  16. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Künstliche Intelligenz: Informationen und Empfehlungen · zuletzt geprüft
  17. IHK Schwaben, Muster KI-Richtlinie · zuletzt geprüft